- Außensteuergesetz (AStG)
- 1. Begriff: Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz); Schreiben des Bundesministers der Finanzen betreffend Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes (sog. Außensteuererlass) vom 2.12.1994 (BStBl I 1995, Sondernummer 1). Wichtige Gesetzesnorm des deutschen Außensteuerrechts.- 2. Zweck: Verhinderung unangemessener Steuervorteile aus der Nutzung des internationalen Steuergefälles mit dem Ziel, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung wieder herzustellen und steuerliche Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.- 3. Inhalt: a) Berichtigung von Einkünften bei international verflochtenen Unternehmen, die in einem gegenseitigen Leistungsverkehr miteinander stehen und diesen zu unangemessenen Bedingungen abwickeln. Unbeschadet der bereits bestehenden Gewinnkorrekturvorschriften können die Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen im Ausland dann berichtigt werden, wenn die vereinbarten Bedingungen von denen abweichen, die unter unabhängigen Dritten üblich sind, und dadurch der Gewinn im Inland gemindert wurde (§ 1 AStG).- b) Wohnsitzwechsel in niedrigbesteuernde Länder: Durch die ⇡ erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§§ 2–5 AStG) erstreckt sich die beschränkte Steuerpflicht bei der Einkommensteuer und der Erbschaftsteuer für die Dauer von zehn Jahren auf sämtliche Einkünfte, Schenkungen und Erbschaften, soweit diese nicht ausdrücklich als ausländische Einkünfte (Katalog im § 34d EStG) oder Vermögensteile anzusehen sind. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige als deutscher Staatsangehöriger mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, seinen Wohnsitz in ein niedrigbesteuerndes Land verlegt und gleichzeitig wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behält.- c) Besteuerung wesentlicher Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften im Privatvermögen des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Die in dieser Beteiligung ruhenden stillen Reserven werden bei Wegzug in das Ausland (niedrigbesteuerndes Ausland ist nicht erforderlich) auch ohne Veräußerung besteuert (§ 6 AStG), wenn die natürliche Person mindestens zehn Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und die ⇡ unbeschränkte Steuerpflicht durch Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland endet.- d) Besteuerung der Einkünfte aus ausländischen ⇡ Zwischengesellschaften: Komplizierte und in ihrer Anwendung nur schwer praktikable Vorschriften (§§ 7–14 AStG). Danach gelten die von ausländischen Zwischengesellschaften erzielten Einkünfte auch ohne Ausschüttung bei dem inländischen Gesellschafter als zugeflossen und unterliegen im Inland der Besteuerung. Dadurch wird die sog. Abschirmwirkung ausländischer Kapitalgesellschaften, wonach nur ausgeschüttete Gewinne dieser Gesellschaften der deutschen Besteuerung unterliegen, aufgehoben. Der Anreiz zur Gründung von ⇡ Basisgesellschaften ist damit unter steuerlichen Aspekten weitgehend entfallen.- e) Besteuerung ausländischer Familienstiftungen: Eine ähnliche Zurechnungsvorschrift wie für Zwischengesellschaften enthält § 15 AStG für Stiftungen, bei denen der Stifter, seine Angehörigen und dessen Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt sind. Domiziliert eine solche Familienstiftung im Ausland, so wird deren Vermögen und Einkommen unabhängig von der Ausschüttung dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter oder den sonst unbeschränkt steuerpflichtigen bezugsberechtigten Personen entsprechend ihrem Anteil zugerechnet.- 4. Entwicklungsperspektiven: Im Zuge des internationalen Steuerwettbewerbs ist ein Trend zur Verschärfung des A. in der Bundesrepublik ebenso wie in anderen Staaten feststellbar. Andererseits ist bei zahlreichen Einzelbestimmungen des A. fraglich, ob sie EU-rechtlich auf Dauer zu halten sein werden.
Lexikon der Economics. 2013.